Weder die Herkunft eines jugendlichen Täters bzw. seine Zugehörigkeit zu einem fremden Kulturkreis noch unzureichende Deutschkenntnisse oder eine "mangelnde Vertrautheit mit den österreichischen Behördenwegen" sind ausreichende Indizien für eine verzögerte Reife iSd § 4 Abs. 2 VStG. Aus diesen Umständen lässt sich auch sonst für sich nicht auf ein mangelndes Verschulden des Beschuldigten schließen. Dies gilt ebenso für den pauschalen Hinweis auf traumatische Erlebnisse des Beschuldigten.
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