Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine verzögerte Reife iSd § 4 Abs. 2 VStG zur Tatzeit vor, bedarf es für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit eines medizinischen Fachwissens. Sofern das entscheidende Organ nicht über dieses Fachwissen verfügt, ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig (vgl. grundsätzlich zur erforderlichen Beiziehung eines Sachverständigen bei mangelndem eigenem Fachwissen des Entscheidungsorgans etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/18/0326, Rn. 18, mwN; sowie zur notwendigen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage der mangelnden Zurechnungsfähigkeit nach § 3 VStG etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2023/02/0231, Rn. 8, mwN). Des Weiteren setzt die Annahme des Schuldausschließungsgrundes nach § 4 Abs. 2 VStG voraus, dass in einem weiteren Schritt eine vorhandene verzögerte Reife des Täters im Tatzeitpunkt dazu geführt hat, dass der Täter unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch diesbezüglich bedarf es eines besonderen Fachwissens. Schließlich ist die Schuldunfähigkeit infolge verzögerter Reife nach § 4 Abs. 2 VStG eine bezogen auf den Tatzeitpunkt und den Tatbestand auf fachgutachterlicher Grundlage zu beurteilende Rechtsfrage (sog. "psychologisches Element"; vgl. zu § 3 VStG VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 33, mwN).
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