Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und auf dessen Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, sowie zum bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegenden strengen Maßstab etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, jeweils mwN).
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