Jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung - ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse - zu (vgl. etwa VwGH 10.4.2008, 2005/01/0013, mwN, sowie 28.2.2019, Ra 2019/01/0059, zum Verhältnis des § 10 Abs. 1 Z 6 zu § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. zu § 10 Abs. 2 Z 7 StbG).
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