Ra 2024/01/0237 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Vaterschaftsanerkenntnis im Sinne des § 144 Abs. 1 Z 2 ff ABGB ist eine Willenserklärung mit Elementen einer Wissenserklärung; vor Eintritt der Wirksamkeit liegt eine schwebend unwirksame Willenserklärung vor. Der Gesetzgeber hat die Rechtswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses an das Vorliegen bestimmter Wirksamkeitsvoraussetzungen geknüpft. Bei Fehlen einer Wirksamkeitsvoraussetzung liegt ein "wirkungsloses Nichtanerkenntnis" vor (vgl. OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m).