Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).
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