Da der Fremde über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, hätte das BVwG berücksichtigen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den Fremden - so sein Aufenthalt wegen tatsächlicher Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig gewesen sein sollte (§ 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005) - nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 in Frage kommt (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060).
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