Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist nicht vom Anwendungsbereich der speziellen Regelung des § 18 BFA-VG 2014, der sich in Abs. 3 iVm Abs. 5 nur auf die Ab- und (amtswegige) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend eine Beschwerde gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bezieht, erfasst. In solchen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen des VwGVG anwendbar, nach dessen § 13 Abs. 1 einer rechtzeitigen und zulässigen Bescheidbeschwerde - sofern diese nicht nach § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wurde - ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Damit kam der Beschwerde des Fremden gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG formell aufschiebende Wirkung zu. Deshalb ging das VwG im Ergebnis zu Recht davon aus, es bestehe im vorliegenden Fall kein Recht, noch einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, und es wies daher den darauf gerichteten Antrag des Fremden zutreffend zurück. Daran ändert nichts, dass die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung ins Leere ging, weil mit dem Bescheid der Behörde über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Änderung der Rechtsposition des Fremden bewirkt wurde und dieser Bescheid daher einem Vollzug nicht zugänglich war (VwGH 31.1.2022, Ra 2022/21/0023). Weder § 18 BFA-VG 2014 noch ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der Behörde, dass das VwG nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 in bestimmten Fällen die - von der Behörde aberkannte - aufschiebende Wirkung zuerkennen könne, vermittelt ein Antragsrecht (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013).
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