Aus den Gesetzesmaterialien und der historischen Entwicklung der nunmehr in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG festgeschriebenen Bestimmung ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, Fremden, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitel erfüllen, die Möglichkeit zu eröffnen, einen Fremdenpass zu erhalten. Durch das Abstellen auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine gewisse Verwurzelung des Fremden in Österreich vorhanden ist, welche die mit der Ausstellung eines Fremdenpasses übernommenen Verpflichtungen gegenüber Gastländern rechtfertigt. Im Hinblick auf die Erteilung eines "unbefristeten Sichtvermerks" sprechen die Materialien etwa von so engen Bindungen an Österreich, wie sie üblicherweise bei einem Menschen gegenüber dem Land bestehen, dessen Staatszugehörigkeit er hat, oder, dass solche Bindungen bei der für die Erteilung maßgeblichen Bezugsperson bestehen (RV 692 BlgNR 18. GP 33 und 55).
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