Aus dem Urteil des EuGH vom 23. April 2026, C-446/24, folgt, dass nach den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes dann zulässig sein kann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles davon auszugehen ist, der Drittstaatsangehörige stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, wobei die Dauer des Einreiseverbotes einzelfallbezogen genau und begründet festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind aber - auch im Zusammenhang mit unbefristeten Einreiseverboten - die Vorgaben betreffend eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung des Einreiseverbotes nach Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie. Die in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Einreiseverboten von unbefristeter Dauer in den in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG geregelten Fällen unter der Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, entsprechen diesen Vorgaben. Denn die Bestimmung sieht bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG keinen Automatismus vor, sondern ermöglicht eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung aller konkreten fallbezogenen Umstände.
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