Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheides entsteht erst durch diesen Akt (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0173). Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw. deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen (VwGH 19.5.2011, 2008/21/0526; VwGH 16.5.2012, 2010/21/0485).
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