Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG 2005 bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FPG 2005 mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069).
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