Auch in Fällen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, in denen primär die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht, hat insoweit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). In einem solchen Fall beträgt die Schubhafthöchstdauer - allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 zehn Monate (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288).
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