Einem positiven Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG kommt - entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung - bloß eingeschränkte Rechtskraft zu. Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen (VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden