JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0090 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer "Gesamtschau" ergibt (VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362).

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