Dass die deutschen Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Fremden erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Deutschland zu entscheiden hätten (siehe zu den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236), ändert nichts daran, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich "schengenweiten" Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im "Schengenraum" bestehen, eingegriffen wird (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172).
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