Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Vertretbarkeit dieser von der Behörde ex ante getroffenen Annahme eines möglichen Sicherungsbedarfs kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zweimalige Vereitelung einer Abschiebung des Fremden, der auch unverzüglich nach der unbekämpft gebliebenen Verhängung des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen wurde, nicht fraglich sein (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
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