Der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") kann bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103).
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