Die - hier durch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 bewirkte - Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005) ex lege erloschen sind und aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind (VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167; VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Ist dieses Ausscheiden nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig, ist die Befürchtung eines späteren Wiederauflebens und einer Vollstreckung unbegründet.
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