Anders als die auf Grundlage des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF der 25. StVO-Novelle ergangene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, deren § 3 Abs. 3 vorsieht, dass auf der Vorderseite des Parkausweises zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" (somit auf dem rechten Teil des Ausweises) eine allfällige Befristung einzutragen ist, findet sich in der Gehbehindertenausweisverordnung keine derartige oder eine sonstige auf die Eintragung bestimmter Inhalte bezugnehmende Regelung. Auch dem in der Anlage der Gehbehindertenausweisverordnung abgebildeten Muster des Parkausweises sind keine Vorgaben hinsichtlich der Eintragung des Ausstellungsdatums, der Gültigkeit oder einer allfälligen Befristung zu entnehmen. Hingegen findet sich auf der Rückseite des abgebildeten Musters der Hinweis, wonach der Ausweis "im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen" sei, dass "die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist".
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