Wie die Genese des § 29b Abs. 1 StVO 1960 zeigt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine "dauernde" starke Gehbehinderung von Personen nachträglich wegfallen kann. Dementsprechend kann nicht vertreten werden, dass schon aufgrund dieser Voraussetzung - somit des Vorliegens einer dauernden starken Gehbehinderung - bis zum 31. Dezember 2013 (vor dem Inkrafttreten der 25. StVO-Novelle) Ausweise nach § 29b StVO 1960 ausschließlich unbefristet ausgestellt werden konnten. Auch sonst kann weder den Regelungen des § 29b StVO 1960 (idF vor der 25. StVO-Novelle) noch jenen der Gehbehindertenausweisverordnung eine derartige Einschränkung entnommen werden. Tatsächlich wurden Ausweise nach § 29b StVO 1960 idF vor der 25. StVO-Novelle auch befristet ausgestellt (vgl. zu einem derartigen Fall etwa VwGH 20.11.1998, 97/02/0376).
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