Die Abgabenbefreiung nach § 4 lit. d Linzer Parkgebührenverordnung knüpft an zwei Voraussetzungen an: zum einen, dass der Lenker eines abgestellten Fahrzeugs bzw. eine Person, die im abgestellten Fahrzeug befördert wurde, Inhaber eines - naturgemäß gültigen - Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 ist, zum anderen, dass das abgestellte Fahrzeug mit diesem Parkausweis gekennzeichnet ist. Demnach kommt die Abgabenbefreiung nicht bereits dann zum Tragen, wenn eine Person Inhaberin eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 ist, sondern nur, wenn das betreffende Fahrzeug auch mit diesem Parkausweis entsprechend "gekennzeichnet" ist. (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 8.9.2005, 2005/17/0081, sowie 21.4.1997, 95/17/0066, zu nicht entsprechend angebrachten Nachweisen über pauschal entrichtete Parkgebühren ["Parkkleber"] bzw. über eine Ausnahmebewilligung von Kurzparkzonen; vgl. auch VwGH 23.6.1989, 87/17/0308, zur unrichtigen Anbringung eines [unstrittig] entwerteten Parkscheins, sowie 26.1.1998, 96/17/0405, und 13.6.1986, 84/17/0204). Die zweite Voraussetzung - die "Kennzeichnung" des abgestellten Fahrzeugs mit dem Parkausweis - ist schon aufgrund des Verweises auf § 29b Abs. 4 StVO 1960 und im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung - Ermöglichung der Kontrolle der obgenannten Voraussetzungen - nur dann als erfüllt anzusehen, wenn (bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen) der Parkausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht ist (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien zur 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, ErlRV 23 BlgNR 14. GP 26, wonach zur Überwachung der mit dieser Novelle eingeführten Vorschriften des § 29b StVO 1960 ein entsprechender Ausweis vorzusehen sei, "der beim Parken eines von einer gehbehinderten Person selbst gelenkten Fahrzeuges gleichartig wie eine Parkscheibe zu verwenden ist").
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden