Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis "Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG" enthalten mögen (vgl. ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 16 zu § 79 GOG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022), so folgt aus § 79 GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Mandatsbescheids (§ 6 Abs. 2 GEG) zur Folge hätte.
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