Nicht nur eine "echte" (privative) Schuldübernahme gemäß § 1405 (iVm § 1408) ABGB ist als Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG zu berücksichtigen, sondern auch eine - nur im Innenverhältnis wirkende - Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB (vgl. dazu schon VwGH 21.11.1985, 84/16/0093, noch zum GrEStG 1955; 28.6.2007, 2007/16/0028).
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