Ra 2023/15/0112 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unrichtigkeiten in der Bilanz sind bis zur Wurzel zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/15/0040, mwN).