Das Kontenregister dient nach § 1 Abs. 1 KontRegG 2015 verschiedenen Zwecken, u.a. auch zur Erhebung von Abgaben des Bundes. Ein Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 mag daher auch dadurch motiviert sein, im Rahmen eines auf die Erhebung von Abgaben gerichteten Verfahrens Rechte geltend zu machen oder Ansprüche des Abgabengläubigers abzuwehren. § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 setzt aber für die Berechtigung des Auskunftsbegehrens ein derartiges Interesse nicht voraus. Nach dem Gesetz besteht keinerlei Verknüpfung zwischen dem Auskunftsbegehren der betroffenen Person nach § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 und einer Abgabenangelegenheit. Die Streitigkeit über ein Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 4 KontRegG 2015 betrifft damit keine Rechtssache in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Es handelt sich auch nicht um eine in § 1 Abs. 3 BFGG aufgezählte "sonstige Angelegenheit". Schließlich liegt auch keine Zuständigkeit des BFG in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit iSd Art. 131 Abs. 3 B-VG vor. Während zur Konteneinschau (3. Teil des KontRegG 2015) eine Zuständigkeit des BFG vorgesehen ist, findet sich betreffend die Einsicht in das Kontenregister (2. Teil des KontRegG 2015) keine derartige Regelung. (hier: Unzuständigkeit des BFG)
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