Nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG hat der Revisionswerber den Selbstzahlern bei Bezug von Pflegegeld neben den Kosten für das Zimmer (Tagsatz des Pflegeheims) einen Pflegezuschlag (je nach Pflegegeldstufe) im Umfang von maximal 80% des Pflegegeldes in Rechnung gestellt. Damit werden Selbstzahler hinsichtlich des Pflegegeldes im Ergebnis Teilzahlern gleichgehalten. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf den mit dem Pflegegeld verfolgten Zweck im revisionsgegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem den Selbstzahlern in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegegeldstufe verrechneten "Pflegezuschlag" um keinen "privaten Kostenbeitrag" iSd § 11 Abs. 3 GSBG handelt.
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