§ 2 Abs. 1 GSBG sieht eine Kürzung der Beihilfe dann vor, wenn Entgelte "nicht aus öffentlichen Mitteln" stammen. Nach § 11 Abs. 3 GSBG ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn ein "privater Kostenbeitrag" eingehoben wird. Da § 11 Abs. 3 GSBG auf § 2 Abs. 1 GSBG verweist, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass mit einem "privaten Kostenbeitrag" ein Kostenbeitrag gemeint ist, der "nicht aus öffentlichen Mitteln" stammt.
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