Nach § 2 Abs. 1 (erster Satz) GSBG haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, (idF vor BGBl. I Nr. 110/2023) "soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten)".
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