Die Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist dispositiv und kann daher (ausdrücklich oder konkludent) ausgeschlossen werden. Insbesondere kann die Vereinbarung eines hohen Entgelts darauf hindeuten, dass die Risikohaftungsansprüche (teilweise) abgegolten sein sollen. Die Risikohaftung des Arbeitgebers betreffend Fahrzeuge setzt auch voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufgaben übertragen hat, deren Erfüllung ohne Fahrzeug nicht möglich oder zumutbar ist, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Arbeitgeber mangels Beistellung eines eigenen Fahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Schließlich ist im Rahmen der Risikohaftung nach § 1014 ABGB auch § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu berücksichtigen (vgl. OGH 31.5.1983, 4 Ob 35/82). Demnach kann die Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei leichter Fahrlässigkeit allenfalls gemindert werden.
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