Dass mit Eintritt in die Liquidation die Wirkungen des § 9 KStG 1988 aufhören würden, ist nicht zutreffend. Nach Liquidationsbeginn wird lediglich das Liquidationsergebnis nicht mehr zugerechnet, das Gruppenmitglied bleibt aber Teil der Unternehmensgruppe, weshalb § 9 KStG 1988 im Übrigen anwendbar bleibt