Ra 2023/13/0002 Rn. 5 5 – VwGH Rechtssatz
Ein Missbrauch iSd § 22 BAO liegt dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreitet, den das Gesetz selbst vorzeichnet (vgl. etwa erneut VwGH 26.4.2012, 2009/15/0220, mwN).
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