Eine Vorlageantrag ist - nach dem Wortlaut des § 30b Abs. 1 VwGG - nur zulässig, soweit das VwG eine Revision oder einen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Darüber hinaus ist ein Vorlageantrag auch zulässig gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197).
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