Insofern der Revisionswerber über das Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision hinaus ausschließlich im Rahmen der Revisionsgründe auf vermeintliche Verfahrensfehler Bezug nimmt, war darauf zufolge § 34 Abs. 1a VwGG nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0057).
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