Dafür, dass die in § 52 BDG 1979 gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf die Dienstbehörde (im vorliegenden Fall die Bundesministerin für Justiz) beschränkt ist, sprechen sowohl die Regelungssystematik als auch der Aspekt des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre des Beamten, nicht zuletzt aber auch der Zweck der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung.
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