Der der Regelung über die Leistung des Vorschusses zugrunde liegende Zweck ist es, den Beamten davor zu schützen, dass der Schadenersatz vom Schädiger (etwa weil dieser nicht zahlungswillig oder nicht zahlungsfähig ist) nicht oder zunächst nicht geleistet wird (Erläuterungen im AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR 21. GP). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist aber kein sachlicher Grund dafür zu sehen, den auf die gesetzlichen Zinsen entfallenden Teil der Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob diese gerichtlich nach Prüfung des Bestands zugesprochen worden sind (wie im Fall der Ziffer 1 des § 23b Abs. 1 GehG, also im Fall des Zuspruchs an den als Privatbeteiligten im Strafverfahren angeschlossenen Beamten, bzw im Fall der Ziffer 2 des § 23b Abs. 1 GehG bei Zuspruch nach Prüfung des Bestands im Zivilrechtsweg), oder ob der Vorschuss auf diese Schadenersatzansprüche - wie im Fall der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung - erst nach Prüfung des Bestands durch die Dienstbehörde gemäß § 23b Abs. 4 GehG erfolgt. Auch im Rahmen einer solchen Prüfung durch die Dienstbehörde nach § 23b Abs. 4 GehG ist nämlich für die Frage, welche Ansprüche (dem Grunde nach) geeignet sind, Grundlage des Vorschusses zu sein, auf jene grundsätzliche Regelungen des § 23b GehG Bedacht zu nehmen, aus denen sich ergibt, welche Bestandteile der Schadenersatzansprüche hierfür in Betracht kommen. Auch in diesem Fall ist daher zu beachten, dass die gesetzlichen Verzugszinsen von den Ansprüchen, für die ein Vorschuss erfolgen kann, gemäß der Regelung des § 23b Abs. 3 GehG "umfasst" sind. Auch in diesem Zusammenhang besteht die Schutzwürdigkeit des Beamten vor dem Eintritt eines Zahlungsausfalls oder -verzugs in gleicher Weise. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im Abs. 3 des § 23b GehG zur Definition des Zeitraums, für den der Vorschuss auch bezüglich Zinsen zusteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzansprüche abgestellt wird ("bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche"). Dies bedeutet nicht, dass in jenen Fällen, in denen ein gerichtlicher Zuspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, ein Vorschuss im Umfang der Zinsen schon grundsätzlich ausscheidet, sondern hätte nur zur Folge, dass auch insofern eine eigenständige Beurteilung (Prüfung des Bestands) durch die Dienstbehörde vorzunehmen ist, dh dass diese den Vorschuss hinsichtlich des Anspruchs auf Zinsen im Umfang eines Zinsenlaufs bis zu einem von der Dienstbehörde eigenständig zu ermittelnden Zeitpunkt festzusetzen hat. In einem Fall, in dem keine Prüfung des Bestands durch das Zivilgericht erfolgt ist (VwGH 19.2.2024, Ro 2022/12/0025), ist in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Vorschuss für Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung durch die Dienstbehörde (bzw das VwG) zu gewähren ist.
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