In § 23b Abs. 2 GehG wird der Umfang des Schadens bzw Schadenersatzanspruchs, hinsichtlich dessen der Bund einem Beamten nach § 23b GehG im Fall einer Schädigung im Zuge eines Dienstunfalls im Sinn des § 23a GehG - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen Vorschuss leistet, dergestalt umschrieben, dass er die "Heilungskosten", das "Schmerzengeld" sowie "jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht", umfasst. Ausdrücklich ist dabei in § 23b Abs. 3 GehG angeordnet, dass das "Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 ... auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden" Zinsen "umfassen". Die Zinsen werden damit zum Teil des Schmerzengeldes bzw Ersatzanspruches erklärt. Eine vergleichbare Anordnung für Schmerzengeld und Einkommen nach § 23b Abs. 4 GehG wurde nicht getroffen. Allerdings ist nicht zu sehen, dass mit denselben Begrifflichkeiten in Abs. 2 bzw Abs. 4 jeweils Unterschiedliches gemeint sein sollte, zumal Abs. 4 die Wortfolge "Ansprüche gemäß Abs. 2" enthält. Zu diesen Ansprüchen zählen das Schmerzengeld, das entgangene Einkommen sowie die Heilungskosten. Zweck des Abs. 4 ist es nicht, eigenständige Ansprüche zu normieren. Er regelt bloß den Fall, dass über die in Abs. 2 genannten Ansprüche, zu denen im Fall des Schmerzengelds und des entgangenen Einkommens nach Abs. 3 auch die Zinsen zählen, eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes erfolgt ist. Deshalb entspricht es auch dem Zweck des § 23b GehG, auch in den Fällen des Abs. 4 Zinsen als Teil des Schmerzengeldes bzw Einkommens anzusehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden