Nach der Rsp des VwGH zu § 13 Abs. 1 DVG 1984 muss sich der zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende Rechtszustand - Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergeben (VwGH 21.1.2015, 2011/12/0103). Ermittlungen über den tatsächlichen Wissensstand des Betroffenen sind etwa im Fall eines eindeutigen Wortlauts der dem abgeänderten Bescheid zugrunde liegenden Norm nicht erforderlich (VwGH 5.9.2008, 2007/12/0077). Umstände, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben, sind somit nicht geeignet, die hypothetische Kenntnis des Betroffenen zu verneinen.
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