Während § 13a Abs. 1 GehG die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen normiert, kommt einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG nur eine Wirkung pro futuro zu, wie ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex-tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird, zeigt (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0023).
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