§ 13 Abs. 1 DVG nennt zwei Tatbestände, welche unterschiedlich zu prüfen sind. Der erste Tatbestand des "Wissens" um den Verstoß gegen zwingende Vorschriften ist eine Sachfrage, welche zu beweisen ist, der zweite Tatbestand der "hypothetischen Kenntnis" hingegen eine Rechtsfrage. Dieser zweite Tatbestand stellt nach der stRsp. des VwGH zur "hypothetischen Kenntnis" iSd § 13 Abs. 1 DVG auf eine objektive Erkennbarkeit ab.
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