Aus den Gesetzesmaterialien (RV 328 BlgNR 8. GP) und der Rsp des VwGH (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0013; VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240) folgt, dass in einem Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 13 Abs. 1 DVG vorerst zu prüfen ist, ob der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und sodann, ob sich dieser Verstoß aus dem Bescheid selbst ergibt oder die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Der Widerspruch zwischen den Vorschriften und dem Bescheidinhalt muss für jedermann, vor allem für den Betroffenen, objektiv erkennbar bzw unzweideutig ersichtlich sein (VwGH 28.1.2013, 2012/12/0071; VwGH 17.2.1986, 85/12/0079).
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