Der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften muss dem Betroffenen bei Kenntnis der Rechtsvorschriften aus dem Bescheidinhalt erkennbar sein (vgl. VwGH 19.2.2003, 2001/12/0189). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG 1984 aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. (Hier: Da Schul- und Studienzeiten nicht zu jenen Zeiten zählen, die gemäß § 236d BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, liegt ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften vor.)
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