In § 38 Abs. 10 BDG 1979 wird insbesondere geregelt, in welchen Fällen bezogen auf eine Veränderung der Verwendungsgruppe des Beamten eine Versetzung von Amts wegen, also über Initiative der Behörde, zulässig ist. Dass - der dem Rechtsbestand angehörende - § 8 Abs. 2 BDG 1979, der bei Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die schriftliche Zustimmung des Beamten erforderlich macht, in den Fällen des § 38 Abs. 10 BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn man aus den Gesetzesmaterialien, nach denen durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden soll (ErläutRV 1685 BlgNR 24. GP sowie AA-244, 24. GP), anderes herauslesen wollte. Allerdings wird auch in den Materialien nicht ausgeführt, dass die schriftliche Zustimmung des Beamten zu einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe zu entfallen hätte. Dagegen, dass gemäß § 38 Abs. 10 BDG 1979 in allen Fällen ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine amtswegige Überstellung in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen darf, sprechen im Übrigen auch die §§ 141a, 145b und 152c BDG 1979, in denen für bestimmte Fälle die Erforderlichkeit einer schriftlichen Zustimmung des Beamten selbst bei verschlechternder Versetzung innerhalb derselben Verwendungsgruppe angeordnet wird.
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