Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch technische Defekte an Anhängern die Verkehrssicherheit gefährden können und daher - wollte man mit dem Vormerksystem sämtliche derartige Delikte erfassen - Eingang in den Katalog der gemäß § 30a Abs. 2 FSG 1997 vom Besonderen Vormerksystem umfassten Sachverhalte hätten finden können. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein. Selbst wenn man die Texte in den Materialien (RV 794 BlgNR 22.GP) als Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers deuten wollte, die Verkehrssicherheit gefährdende technische Defekte generell dem Vormerksystem unterwerfen zu wollen, fehlt es an einem diesbezüglichen Anhaltspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine "korrigierende" Auslegung ist damit keinesfalls möglich (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2009/03/0016).
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