Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der sogenannten "Antragsbeamten" anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, dass auch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechts des Bundes über die Abfertigung maßgebend sind (VwGH 27.2.2014, 2013/12/0194).
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