Ausgehend von der Sachlichkeit der Organisationsänderung ist das Interesse an der Abberufung des Beamten von seiner früheren (aufgelassenen) Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung zu werten (VwGH 25.1.1995, 94/12/028) und ausgehend von diesem Abzugsinteresse bewirken etwaige dem Beamten aus dem Abzug erwachsende, persönliche Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 nicht die Unzulässigkeit der Versetzung. Solche persönlichen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; VwGH 15.1.1990, 89/12/0117). Im Übrigen läge es am Beamten, solche in seiner Sphäre liegenden Umstände konkret geltend zu machen.
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