Nach § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 steht dem Beamten die Möglichkeit zur Verfügung, nachträglich einen Feststellungsbescheid über die Frage der Zulässigkeit der Versetzung zu erwirken. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist jener Sachverhalt zu erheben und festzustellen, der eine Beurteilung darüber zulässt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit Weisung angeordnete Maßnahme der Versetzung erfüllt waren. Ob die weisungserteilende Behörde vor Erteilung der Weisung ihrerseits förmliche Ermittlungen gepflogen hat, ist für die Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht ausschlaggebend. Ist im Feststellungsverfahren nach § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 ein Sachverhalt ermittelt, der es zulässt, eine Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des dienstlichen Interesses (§ 38 Abs. 2 erster Satz K-DRG 1994) und die gegebenenfalls gebotene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (§ 38 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG 1994) vorzunehmen, ist ausgehend davon im Feststellungsbescheid abschließend darüber abzusprechen, ob die Versetzung zulässig war oder nicht. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung förmlich ermittelt worden ist, lässt dagegen für sich betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Versetzung unzulässig war. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) darf im Rahmen des Feststellungsverfahrens den Ausspruch der Unzulässigkeit der Versetzung (der Weisung) nicht darauf stützen.
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