Für die Erteilung von Weisungen ist die vorherige Einhaltung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens (oder etwa auch eine Pflicht zur Begründung) nicht vorgesehen. Weisungen sind nicht das Ergebnis eines förmlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 20.5.1998, 94/09/0351); auf das Verfahren zur Weisungserteilung findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG) keine Anwendung (§ 1 Abs. 4 DVG; VwGH 17.2.1993, 91/12/0245; VwGH 20.2.2002, 2001/12/0096; VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066, VwGH 21.6.2024, Ra 2023/12/0043).
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