Da es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15c DO 1994 im Zuge der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters geboten ist, die nach dieser Regelung nunmehr anrechenbaren Zeiten "anstelle" jener Zeiten anzurechnen, die dem Bediensteten bisher in Anwendung von § 14 DO 1994 bereits angerechnet worden sind (was unter anderem auch angerechnete Zeiten des Grundwehrdienstes gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 leg.cit. einschließt), liefe es auf eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Dienstnehmern mit solchen in Österreich zurückgelegten (und bereits angerechneten) Vordienstzeiten hinaus, wenn bei dieser Neufestsetzung und Anrechnung von Zeiten "anstelle" solcher Vordienstzeiten nur solche "berufseinschlägigen" Zeiten berücksichtigt werden dürften, die außerhalb Österreichs zurückgelegt worden sind. Dafür liefert der Gesetzeswortlaut mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Grundlage (und unterscheidet sich darin vom Wortlaut anderer landesgesetzlich geregelter dienstrechtlicher Vorschriften mit entsprechenden Differenzierungen, wie etwa der Wendung "Zeiten außerhalb Österreichs" in § 41 Abs. 12 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994). Unter den in § 15c DO 1994 verwendeten Begriff "Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes ist", kann zwanglos auch Österreich subsumiert werden (vgl. VfSlg. 14.963/1997, wonach die Wendung "Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei" gem. § 373c GewO 1994 auch österreichische Staatsangehörige einschließt). Im Zweifel ist ein solcher - Zeiten in Österreich ausschließender - Inhalt dem Gesetz auch nicht zu unterstellen (OGH 26.6.2024, 8 ObA 26/24t).
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