Den - gegebenenfalls Ermäßigung bzw. Nachlass von Wohlfahrtsfondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen rechtfertigenden - Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der Umlagenordnung ist gemeinsam, dass außergewöhnliche, außerhalb der Einflusssphäre des Fonds- bzw. Kammermitglieds liegende Ereignisse eingetreten sind, die einen Einkommensverlust zur Folge haben. Von den Regelungen über die Bemessungsgrundlagen für die Wohlfahrtsfondsbeiträge und die Kammerumlagen, die jeweils auf Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres abstellen, zu unterscheiden sind die Bestimmungen des § 10 der Satzung und des § 6 der Umlagenordnung über Ermäßigung und Nachlass der Beiträge und Umlagen (vgl. VwGH 25.3.2025, Ra 2024/11/0022).
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